Statistik Kinderkliniken

2023 behandelten die 19 meldenden Kinderkliniken in der Schweiz 2097 Kinder wegen vermuteter Misshandlungen. Das ist eine Zunahme von elf Prozent gegenüber 2022. Der Anstieg sei gemäss der Fachgruppe Kinderschutz der Schweizer Kinderkliniken überwiegend auf die Zunahme von Meldungen über psychische Misshandlungen durch Miterleben häuslicher Gewalt zurückzuführen. Mehr Daten gibt es in diesem Beitrag des „Tages Anzeigers“.

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Einvernehmliche Unterstützungsmassnahmen

Erwachsenenschutzmassnahmen sind zu einvernehmlich wahrgenommener Unterstützung subsidiär (Art. 389 ZGB). Damit diese gesetzliche Wertung zum Tragen kommt, müssen allerdings überhaupt Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen. Ein neues kostenloses Unterstützungsangebot für urteilsfähige Betroffene, insbesondere in Bezug auf ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten, möchte der Kanton Basel-Stadt errichten. Mehr dazu findet sich hier.

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NFP 76

Die Ergebnisse der Forschungsprojekte des NFP 76 („Fürsorge und Zwang – Geschichte, Gegenwart und Zukunft“) erschienen im März 2024 in drei Bänden. Diese können online kostenlos heruntergeladen werden: Hier, hier sowie hier.

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PAVO und kantonales Recht

In einem neueren Urteil hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, das Zusammenspiel zwischen PAVO und kantonalem Recht näher darzulegen. Demnach ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 316 Abs. 2 ZGB, dass der Bundesrat (mit der PAVO) nur Minimalvorschriften erlassen soll und die Kantone sowohl weitergehende Massnahmen als auch die Konkretisierung der bundesrechtlichen Vorschriften vorsehen können.

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Bewilligung von Kitas eine kantonale Auslegung nicht in Frage gestellt, wonach die Bestimmung, gemäss welcher eine Trägerschaft eine Betreuungsperson mit Abschluss auf Tertiärniveau vorweisen müsse (bzw. dass die Person bei 30 belegten Plätze in einem 100%-Pensum tätig sein müsse), lediglich eine Konkretisierung der PAVO darstelle.

Aus formellen Gründen konnte das Bundesgericht die Frage, ob die Kantone die Kompetenz zur Konkretisierung der bundesrechtlichen Anforderungen den Gemeinden übertragen können. Sofern die Bewilligungsbehörden auf Gemeindeebene angesiedelt sind, spricht hierfür mit der Vorinstanz, dass die Bewilligungsbehörde die Kompetenz haben muss, durch Ausführungsbestimmungen für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.

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Weiterleitung eines FU-Gutachtens an die Einrichtung

Das Bundesgericht musste sich in einem neueren Urteil mit der Frage beschäftigen, ob die KESB ein im Rahmen eines FU-Verfahren erstellten Gutachtens an die Einrichtung weiterleiten darf, in welcher die betroffene Person eingewiesen worden ist.

Wie das Gericht (zu Recht) hervorhebt, sind die Bestimmungen zur Akteneinsicht (vgl. Art. 449b ZGB) diesbezüglich nicht anwendbar, da das Verfahren vor der KESB mit dem FU-Entscheid abgeschlossen worden ist. Damit richtet sich der Informationsaustausch zwischen KESB und Klinik nach den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Es handelt sich dabei um Art. 451 ZGB bzw. in einer Gefährdungslage um Art. 453 ZGB. Bei einer – hier strittigen – FU von Kindern ist zudem Art. 317 ZGB zu berücksichtigen. Die Kantone haben gemäss dem Urteil (betreffend Art. 451 und Art. 453 ZGB) «Handlungsspielraum» bzw. (in Bezug auf Art. 317 ZGB) «Platz für entsprechende kantonale Regelungen».

Liegt ein Grund für eine Behördenzusammenarbeit (gemäss diesen Bestimmungen) vor, dürfen gemäss Bundesgericht sämtliche zum Handeln der Börden notwendigen Dokumente weitergegeben werden, namentlich auch (gesamte) ärztliche Gutachten.

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Schnittstelle Jugendstrafrecht – Erwachsenenschutz

Jugendstrafrechtliche Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Damit stellt sich die Frage, was mit Jugendlichen geschehen soll, hinsichtlich welchen (auch noch) mit 25 die Gefahr besteht, dass sie schwere Straftaten verüben. Teilweise haben die KESB diesfalls eine fürsorgerische Unterbringung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jugendstrafrechtlichen Massnahme hin angeordnet. Der EGMR hat aber (zu Recht) festgehalten, dass Art. 426 Abs. 1 ZGB de lege lata eine FU (alleine) wegen Fremdgefährdung nicht zulasse und eine Selbstgefährdung nicht mit der Begründung bejaht werden könne, einen Jugendlichen vor der Begehung schwerer Straftaten schützen zu müssen.

Als Reaktion auf diese Rechtslage haben nun sowohl National- als auch Ständerat entschieden, dass eine Verwahrung von Jugendlichen möglich sein soll, welche mit 16 oder 17 einen Mord begangen haben (nicht aber bei anderen Delikte, wie z.B. eine vorsätzliche Tötung) und bei welchen auch nach Ablauf der jugendstrafrechtlichen Massnahme eine Rückfallgefahr besteht. Mehr dazu findet sich hier.

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Akteneinsicht nur für Anwaltspersonen (?)

Ein neueres Urteil des Bundesgerichts dürfte die Praxis gewisser Behörden, wonach die Akten den Anwaltspersonen nur unter der Massgabe zugestellt werden, dass diese die Akten nicht der Klientschaft weiterleiten, engere Grenzen setzen (wobei die genaue Tragweite abzuwarten sein wird). Obwohl das Urteil im medizinrechtlichen Kontext bzw. im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis (zur Weiterleitung von Akten) erging, dürften die nachfolgenden Ausführungen von allgemeiner Bedeutung zu sein.

Das Bundesgericht hat im Urteil darauf verwiesen, dass eine fehlende Berechtigung zur Weitergabe der Akten den Rechtsvertreter an der Erfüllung der ihn aufgrund des Auftragsverhältnisses treffenden Pflichten handelt. Der Anwalt könne die Klientschaft aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Weitergabe der Akten nämlich nicht über die Inhalt der Akten informieren. Damit die Klientschaft in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könne, ob sie den Rechtsvertreter mit weiteren rechtlichen Schritten beauftragen solle, sei sie aber auf die entsprechenden Informationen angewiesen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie der Rechtsvertreter seinen Auftrag getreu und sorgfältig erfüllen könne, ohne die Klientschaft über die in den Akten enthaltenen Angaben in der einen oder anderen Weise zu informieren. Die angeordnete Einschränkung des Einsichtsrechts sei deshalb nicht sachgerecht.

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Empfehlungen Vermögensverwaltung

Für die Umsetzung der revidierten VBVV haben die KOKES sowie die Schweizerische Bankiervereinigung Empfehlungen zur Vermögensverwaltung im Kindes- und Erwachsenenschutz erarbeitet. Diese befassen sich vor allem mit der Umsetzung der VBVV, es finden sich aber auch weitere Aspekte (so z.B. zur Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag). Die Empfehlungen sind hier abrufbar.

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