KESR-Blog

Blog zum Kindes- und Erwachsenenschutz

Elterliche Vertretung des Kindes im Verfahren

Ein neu publiziertes Urteil des Bundesgerichts ruft in Erinnerung, dass die Inhaber der elterlichen Sorge zwar ihr Kind in Verfahren vertreten können (Art. 304 ZGB). Diese Vertretung findet aber ihre Grenze, wenn eine abstrakte Interessenkollision vorliegt (Art. 306 Abs. 3

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Anfechtung superprovisorischer Massnahmen & EMRK

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können superprovisorische Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz nicht angefochten werden. Vielmehr muss die KESB die Verfahrensbeteiligten anhören und dann einen neuen Entscheid treffen (Art. 445 Abs. 2 Satz 2 ZGB). In einem neuen Urteil hat sich das

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Gewalt gegen Kinder: Zunahme von Fällen

Noch nie seit dem Start der landesweiten Erhebung im Jahr 2009 mussten so viele Kinder und Jugendliche wegen mutmasslicher oder nachgewiesener Misshandlungen in 19 Schweizer Kinderkliniken medizinisch behandelt werden wie im vergangenen Jahr. Das berichtet SRF in diesem Beitrag. Insgesamt

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Festlegung des Wohnsitzes

Bei alternierender Obhut ist der Wohnsitz des Kindes zuweilen schwer zu bestimmen. Dabei ist der Wohnsitz insbesondere von zentraler Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit der KESB (vgl. Art. 315 ZGB) und die Frage, wo das Kind (später) in die Schule

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Rechtliches Gehör und Verfahrensgegenstand

In einem neueren Urteil musste sich das Bundesgericht mit dem Zusammenspiel zwischen rechtliches Gehör und Verfahrensgegenstand befassen. Dem Urteil lag – stark verkürzt – folgender Sachverhalt zu Grunde: In einem Kindesschutzverfahren wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder vorsorglich

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