Revision Kindesschutz (gewaltlose Erziehung; Pflicht zum Betrieb von Beratungsstellen)

Heute ist der revidierte Art. 301 ZGB in Kraft getreten. Dieser sieht neu in Abs. 1 (endlich) vor, dass Eltern „… das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen (haben), namentlich ohne körperliche Bestrafungen und andere Formen erniedrigender Behandlung“. Zudem müssen die Kantone gemäss Abs. 3 von Bundesrechts wegen dafür sorgen, „…dass sich die Eltern und das Kind bei Schwierigkeiten in der Erziehung gemeinsam oder einzeln an Beratungsstellen wenden können.“

Bleibt zu hoffen, dass der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung auch gesellschaftlich vermehrt Widerhall finden wird: „Watson“ berichtet, dass 2025 dreimal mehr Meldungen wegen häuslicher Gewalt in der Familie als noch vor fünf Jahren bei der Beratungsnummer 147 eingegangen sind.

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