Bei alternierender Obhut ist der Wohnsitz des Kindes zuweilen schwer zu bestimmen. Dabei ist der Wohnsitz insbesondere von zentraler Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit der KESB (vgl. Art. 315 ZGB) und die Frage, wo das Kind (später) in die Schule gehen wird.
Sofern die Betreuungsanteile ungleich sind, ist der Wohnsitz des Kindes am Ort, in welchem der überwiegende betreuende Elternteil wohnt (so ist „Aufenthaltsort“ i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB zu verstehen), gelegen. Sind die Betreuungsanteile aber etwa gleich, fehlt ein klares Zuteilungskriterium.
In einem neu publizierten Urteil hat das Bundesgericht einen vorinstanzlichen Entscheid geschützt, welcher insbesondere ausgehend vom Betreuungsplan der Eltern den Wohnsitz dergestalt festgelegt hat, dass am Morgen jeweils weniger Reisezeit zwischen der Wohnung des betreuenden Elternteils und des Kindergartens nötig ist (als bei der alternativen Festlegung des Wohnsitzes des Kindes).
Vorliegend betreut der Vater die Tochter in den ungeraden Wochen von Mittwochnachmittag bis Sonntagabend und in den geraden Wochen von Mittwochnachmittag bis Freitagabend. Entsprechend muss die Mutter das Kind an drei Tagen/Woche morgens in den Kindergarten bringen. Zudem war die Reisezeit zwischen den Wohnorten der Eltern (und damit zwischen dem Ort, in welchem das Kind nicht den Wohnsitz hat und dem Ort, in welchem der Kindergarten gelegen ist) dreissig Minuten – mithin war die Reisezeit nicht unerheblich. Unter anderem gestützt auf diese Überlegung schützte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz, wonach die Tochter Wohnsitz bei der Mutter hat.