In einem neueren Urteil musste sich das Bundesgericht mit dem Zusammenspiel zwischen rechtliches Gehör und Verfahrensgegenstand befassen. Dem Urteil lag – stark verkürzt – folgender Sachverhalt zu Grunde: In einem Kindesschutzverfahren wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder vorsorglich entzogen. Das „Unterbringungs- und Sorgerechtsmandat“ wurde – rechtlich unzulässig – der Generaldirektion für Kinder und Jugend übertragen. Die Kinder wurden dann (aus vorliegend nicht interessierenden Gründen) vorsorglich bei der Mutter untergebracht. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ordnete die KESB ein Obergutachten an. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhob der Vater ein Rechtsmittel. Die Mutter sowie die Kindesvertretung hielten mit Schreiben vom 15. bzw. 17. Januar 2025 im Wesentlichen fest, zur Beschwerde des Vaters nicht Stellung zu nehmen.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 bestätigte die kantonale Beschwerdeinstanz unter anderem die bereits bestehende Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
In der Folge machten die Mutter und die Kindesvertreterin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Dabei hielt sie fest, sie hätten aufgrund des Inhaltes des Entscheides vom 15. Mai 2025 nicht mit einer Umplatzierung rechnen müssen. Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, sie habe im Entscheid vom 31. Oktober 2024 einen Antrag des Vaters auf Umplatzierung der Kinder implizit abgewiesen, weshalb sie auch über diesen Aspekt habe entscheiden dürfen.
Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Das Gericht hielt fest, da der explizite Inhalt des Entscheides vom 15. Mai 2025 die Angemessenheit einer Beweisermittlung betraf, hätten die Parteien vernünftigerweise nicht davon ausgehen können, dass die Vorinstanz die obgenannte Haltung einnehmen würde. Die Vorinstanz hätte daher die Parteien anhören und sie auf diese Fragen hinweisen sowie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Möglichkeit einer vorläufigen Unterbringung seit August 2023 einer der Streitpunkte des Verfahrens war.