IPR-Grundkurs
Ein neueres Urteil des Bundesgerichts ermöglicht eine Repetition des schweizerischen internationalen Erwachsenenschutzrechts. Die wesentlichen Aussagen des Urteils sind im Folgenden fett/kursiv hinterlegt. Dem Urteil Sachverhalt
Ein neueres Urteil des Bundesgerichts ermöglicht eine Repetition des schweizerischen internationalen Erwachsenenschutzrechts. Die wesentlichen Aussagen des Urteils sind im Folgenden fett/kursiv hinterlegt. Dem Urteil Sachverhalt
Die KOKES hat Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson erlassen. Diese finden sich hier.
Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis (BGE 126 III 219) besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft, wenn auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht
Per 1. Januar 2025 ist die Revision der ZPO in Kraft getreten. Dies ist für das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren insofern relevant, als die ZPO sinngemäss
Der KESR-Blog geht in die Weihnachtspause. Ich möchte mich wiederum für die zahlreichen Anregungen und Hinweise sowie für Ihr Interesse bedanken. Frohe Festtage und einen
Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen anstelle der
Ein neueres Urteil des Bundesgerichts ermöglicht eine Repetition des schweizerischen internationalen Erwachsenenschutzrechts. Die wesentlichen Aussagen des Urteils sind im Folgenden fett/kursiv hinterlegt. Dem Urteil Sachverhalt
Die KOKES hat Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson erlassen. Diese finden sich hier.
Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis (BGE 126 III 219) besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft, wenn auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht
Per 1. Januar 2025 ist die Revision der ZPO in Kraft getreten. Dies ist für das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren insofern relevant, als die ZPO sinngemäss
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Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen anstelle der
Ein neueres Urteil des Bundesgerichts ermöglicht eine Repetition des schweizerischen internationalen Erwachsenenschutzrechts. Die wesentlichen Aussagen des Urteils sind im Folgenden fett/kursiv hinterlegt. Dem Urteil Sachverhalt
Die KOKES hat Empfehlungen zur Ernennung der geeigneten Beistandsperson erlassen. Diese finden sich hier.
Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis (BGE 126 III 219) besteht kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft, wenn auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht
Per 1. Januar 2025 ist die Revision der ZPO in Kraft getreten. Dies ist für das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren insofern relevant, als die ZPO sinngemäss
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Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen anstelle der
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