In einem neu publizierten Urteil (strafrechtlicher Kontext) hat das Bundesgericht festgehalten, welche Bemühungen von Parteien im Hinblick auf ihr Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege zu erwarten ist. Demnach hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf darzulegen und zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind.
Die Behörden haben den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin sind die Behörden daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht der anwaltlich nicht vertretene Person lediglich eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu Einkommen, Vermögen, Schulden und Bedarf zugestellt, ohne die praxisgemäss notwendigen Belege aufzuführen. In dieser Konstellation kann gemäss dem Bundegericht von einer juristischen Laiin nicht erwartet werden, dass sie sämtliche erforderlichen Dokumente erkennt und beibringt.