Neuste Beiträge
Anfechtung superprovisorischer Massnahmen & EMRK
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können superprovisorische Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz nicht angefochten werden. Vielmehr muss die KESB die Verfahrensbeteiligten anhören und dann einen neuen Entscheid treffen (Art. 445 Abs. 2 Satz 2
Gewalt gegen Kinder: Zunahme von Fällen
Noch nie seit dem Start der landesweiten Erhebung im Jahr 2009 mussten so viele Kinder und Jugendliche wegen mutmasslicher oder nachgewiesener Misshandlungen in 19 Schweizer Kinderkliniken medizinisch behandelt werden wie im vergangenen
Festlegung des Wohnsitzes
Bei alternierender Obhut ist der Wohnsitz des Kindes zuweilen schwer zu bestimmen. Dabei ist der Wohnsitz insbesondere von zentraler Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit der KESB (vgl. Art. 315 ZGB) und die
Revision Kindesschutz (gewaltlose Erziehung; Pflicht zum Betrieb von Beratungsstellen)
Heute ist der revidierte Art. 301 ZGB in Kraft getreten. Dieser sieht neu in Abs. 1 (endlich) vor, dass Eltern „… das Kind ohne Anwendung von Gewalt zu erziehen (haben), namentlich ohne körperliche
Rechtliches Gehör und Verfahrensgegenstand
In einem neueren Urteil musste sich das Bundesgericht mit dem Zusammenspiel zwischen rechtliches Gehör und Verfahrensgegenstand befassen. Dem Urteil lag – stark verkürzt – folgender Sachverhalt zu Grunde: In einem Kindesschutzverfahren wurde
Impfentscheidungen
Das Bundesgericht hat in einem neu veröffentlichten Urteil klargestellt, dass eine Kindeswohlgefährdung in Impffragen nicht nur vorliegt, wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Vornahme einer Impfung uneinig sind. Sondern auch,