In einem bundesgerichtlichen Urteil (welches keinen Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz ausweist) hat die Beschwerdeführerin festgehalten, die Beschwerde „zur Einsparung von Kosten […] mit Hilfe von KI erstellt“ zu haben.
Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, es „…sei fraglich…“, ob eine solche Beschwerde überhaupt zulässig sei. Was das Bundesgericht genau damit mein, bleibt freilich unklar: Meines Erachtens gibt es (nach dem BGG wie auch nach der – im KESR subsidiär anwendbaren – ZPO) keine gesetzliche Grundlage, um den Einsatz von KI in Eingaben per se zu unterbinden. Dies zu Recht.
Dennoch muss eine mit der Unterstützung von KI erstellte Eingabe natürlich die Anforderungen des Verfahrensrechts erfüllen. In diesem Kontext versagen KI-Programme jedenfalls, wenn die Anforderungen – wie vor Bundesgericht – hoch sind (vgl. Art. 42 BGG). Aber auch die KESB können (und sollten meines Erachtens) KI gestützte Eingaben gestützt auf Art. 132 ZPO zurückweisen, wenn die Eingaben nicht einen Mindestbezug zum Sachverhalt in einem Fall aufweisen.