Einvernehmliche Unterstützungsmassnahmen

Erwachsenenschutzmassnahmen sind zu einvernehmlich wahrgenommener Unterstützung subsidiär (Art. 389 ZGB). Damit diese gesetzliche Wertung zum Tragen kommt, müssen allerdings überhaupt Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen. Ein neues kostenloses Unterstützungsangebot für urteilsfähige Betroffene, insbesondere in Bezug auf ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten, möchte der Kanton Basel-Stadt errichten. Mehr dazu findet sich hier.