Akteneinsicht nur für Anwaltspersonen (?)

Ein neueres Urteil des Bundesgerichts dürfte die Praxis gewisser Behörden, wonach die Akten den Anwaltspersonen nur unter der Massgabe zugestellt werden, dass diese die Akten nicht der Klientschaft weiterleiten, engere Grenzen setzen (wobei die genaue Tragweite abzuwarten sein wird). Obwohl das Urteil im medizinrechtlichen Kontext bzw. im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis (zur Weiterleitung von Akten) erging, dürften die nachfolgenden Ausführungen von allgemeiner Bedeutung zu sein.

Das Bundesgericht hat im Urteil darauf verwiesen, dass eine fehlende Berechtigung zur Weitergabe der Akten den Rechtsvertreter an der Erfüllung der ihn aufgrund des Auftragsverhältnisses treffenden Pflichten handelt. Der Anwalt könne die Klientschaft aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Weitergabe der Akten nämlich nicht über die Inhalt der Akten informieren. Damit die Klientschaft in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden könne, ob sie den Rechtsvertreter mit weiteren rechtlichen Schritten beauftragen solle, sei sie aber auf die entsprechenden Informationen angewiesen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie der Rechtsvertreter seinen Auftrag getreu und sorgfältig erfüllen könne, ohne die Klientschaft über die in den Akten enthaltenen Angaben in der einen oder anderen Weise zu informieren. Die angeordnete Einschränkung des Einsichtsrechts sei deshalb nicht sachgerecht.