Jugendstrafrechtliche Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Damit stellt sich die Frage, was mit Jugendlichen geschehen soll, hinsichtlich welchen (auch noch) mit 25 die Gefahr besteht, dass sie schwere Straftaten verüben. Teilweise haben die KESB diesfalls eine fürsorgerische Unterbringung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der jugendstrafrechtlichen Massnahme hin angeordnet. Der EGMR hat aber (zu Recht) festgehalten, dass Art. 426 Abs. 1 ZGB de lege lata eine FU (alleine) wegen Fremdgefährdung nicht zulasse und eine Selbstgefährdung nicht mit der Begründung bejaht werden könne, einen Jugendlichen vor der Begehung schwerer Straftaten schützen zu müssen.
Als Reaktion auf diese Rechtslage haben nun sowohl National- als auch Ständerat entschieden, dass eine Verwahrung von Jugendlichen möglich sein soll, welche mit 16 oder 17 einen Mord begangen haben (nicht aber bei anderen Delikte, wie z.B. eine vorsätzliche Tötung) und bei welchen auch nach Ablauf der jugendstrafrechtlichen Massnahme eine Rückfallgefahr besteht. Mehr dazu findet sich hier.