In einem neueren Urteil hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, das Zusammenspiel zwischen PAVO und kantonalem Recht näher darzulegen. Demnach ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 316 Abs. 2 ZGB, dass der Bundesrat (mit der PAVO) nur Minimalvorschriften erlassen soll und die Kantone sowohl weitergehende Massnahmen als auch die Konkretisierung der bundesrechtlichen Vorschriften vorsehen können.
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Bewilligung von Kitas eine kantonale Auslegung nicht in Frage gestellt, wonach die Bestimmung, gemäss welcher eine Trägerschaft eine Betreuungsperson mit Abschluss auf Tertiärniveau vorweisen müsse (bzw. dass die Person bei 30 belegten Plätze in einem 100%-Pensum tätig sein müsse), lediglich eine Konkretisierung der PAVO darstelle.
Aus formellen Gründen konnte das Bundesgericht die Frage, ob die Kantone die Kompetenz zur Konkretisierung der bundesrechtlichen Anforderungen den Gemeinden übertragen können. Sofern die Bewilligungsbehörden auf Gemeindeebene angesiedelt sind, spricht hierfür mit der Vorinstanz, dass die Bewilligungsbehörde die Kompetenz haben muss, durch Ausführungsbestimmungen für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.