Weiterleitung eines FU-Gutachtens an die Einrichtung

Das Bundesgericht musste sich in einem neueren Urteil mit der Frage beschäftigen, ob die KESB ein im Rahmen eines FU-Verfahren erstellten Gutachtens an die Einrichtung weiterleiten darf, in welcher die betroffene Person eingewiesen worden ist.

Wie das Gericht (zu Recht) hervorhebt, sind die Bestimmungen zur Akteneinsicht (vgl. Art. 449b ZGB) diesbezüglich nicht anwendbar, da das Verfahren vor der KESB mit dem FU-Entscheid abgeschlossen worden ist. Damit richtet sich der Informationsaustausch zwischen KESB und Klinik nach den Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Es handelt sich dabei um Art. 451 ZGB bzw. in einer Gefährdungslage um Art. 453 ZGB. Bei einer – hier strittigen – FU von Kindern ist zudem Art. 317 ZGB zu berücksichtigen. Die Kantone haben gemäss dem Urteil (betreffend Art. 451 und Art. 453 ZGB) «Handlungsspielraum» bzw. (in Bezug auf Art. 317 ZGB) «Platz für entsprechende kantonale Regelungen».

Liegt ein Grund für eine Behördenzusammenarbeit (gemäss diesen Bestimmungen) vor, dürfen gemäss Bundesgericht sämtliche zum Handeln der Börden notwendigen Dokumente weitergegeben werden, namentlich auch (gesamte) ärztliche Gutachten.