Inklusionsinitiative

Die so genannte „Inklusionsinitiative“ sieht einen neuen Art. 8a BV mit folgendem Inhalt vor.

„¹ Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen, insbesondere auf personelle und technische Assistenz. 

² Menschen mit Behinderungen haben das Recht, ihre Wohnform und den Ort, an dem sie wohnen, frei zu wählen; sie haben im Rahmen der Verhältnismässigkeit Anspruch auf die dafür erforderlichen Unterstützungs- und Anpassungsmassnahmen.“

Gemäss Medienberichten hat die Trägerschaft für die Initiative 105’000 gültige Unterschriften gesammelt. Näheres dazu findet sich hier.

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NFP 76

Das NFP 76 ist abgeschlossen. In einer Synthese legte die Leitungsgruppe des Forschungsprogramms zehn Impulse vor. Dazu kommen in einem Video Vertreter:innen von Adressatengruppen zu Wort. Die Synthese, das Video sowie die Buch-Bände des NFP finden sich hier.

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Personelle Wechsel am Bundesgericht

Bei der – (u.a.) für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen – zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird es per 1. Januar 2025 zu personellen Wechseln kommen: Herr Bundesrichter Nicolas von Werdt tritt auf Ende 2024 zurück. Seinen Platz in der Abteilung wird neu Herr Bundesrichter Christoph Hurni einnehmen. Mehr zu den personellen Wechsel am Bundesgericht findet sich hier.

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Revision Erwachsenenschutzrecht

Der Bundesrat hat am an seiner Sitzung vom 7. Juni 2024 die Stellungnahmen zum Vorentwurf für die Revision des Erwachsenenschutzes zur Kenntnis genommen. Die Mehrheit der Teilnehmenden ist offenbar mit der Stossrichtung und den Eckwerten zur Vorlagen einverstanden. Dies ist sehr zu bedauern, wie Daniel Rosch und ich in unserer Vernehmlassung dargelegt haben. Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens findet sich hier.

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Kostenverlegung bei mutwilligen oder leichtsinnigen Anträgen

Gewisse Kantone sehen vor, dass die betroffene Person trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit von KESR-Verfahren (auch ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) die Verfahrenskosten bzw. zusätzliche Verfahrenskosten übernehmen muss, sofern ihr Begehren „mutwillig“ oder „leichtsinnig“ ist (vgl. § 3 Abs. 3 KESG/BS: „offensichtlich mutwillig“). Im Zusammenhang mit dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes hat das Bundesgericht in einem Urteil näher ausgeführt, was als mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten zu verstehen ist. Demnach setzt ein solches Verhalten eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertrete eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht müsse ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein: Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei treffe subjektiv den Vorwurf, sie „hätte es besser wissen müssen“. Massstab sei der Grundsatz von Treu und Glauben.

Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht eine anderweite Auslegung einer kantonalen Gesetzesbestimmung, welche die Begriffe „mutwillig“ oder „leichtsinnig“ verwendet, schützen würde – zumal das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin überprüfen darf (vgl. Art. 95 BGG). Die Bezugnahme auf den verfassungsrechtlichen Bericht von Treu und Glauben lässt dies aber tendenziell unwahrscheinlich erscheinen.

 

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Ausbildung Gutachter:innen

Gutachter:innen müssen über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen. In einem neuen Urteil zum Kindesschutz hat das Bundesgericht festgehalten, die notwendige berufliche Qualifikation setze keinen Master-Abschluss (in Psychologie oder Medizin) voraus. Im vorliegenden Fall war die Erziehungsfähigkeit gutachterlich zu beurteilen. Das Gericht bejahte (u.a.) die Qualifikation einer Gutachterin, welche einen Bachelor in Psychologie sowie einen CAS in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen aufwies.

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Empfehlung revidierte VBVV

Gewisse KESB haben Empfehlungen zur Umsetzung der revidierten VBVV verabschiedet. Ein nützliches Dokument (über den Kanton Zürich hinaus) hat die KESB-Präsidienvereinigung des Kantons Zürich verabschiedet. Das Dokument, welches auch Formulierungsvorschläge für Entscheiddispositive beinhaltet, findet sich hier.

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Alternierende Obhut

Mit dem Postulat 21.4141 von Andri Silberschmidt hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte nach 2017 zu evaluieren und dabei den Fokus auf die Obhuts- und Besuchsregelung zu legen. Dazu wurden zwei interdisziplinäre Studien in Auftrag gegeben. Diese liegen nun vor. Die Studien können, zusammen mit dem Bericht des Bundesrates, hier gefunden werden. Im Bericht gelangt der Bundesrat zum Schluss, es bestehe kein Handlungsbedarf bei der alternierenden Obhut. Die geltende Gesetzgebung reiche aus.

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Zwangsmassnahmen in der Psychiatrie

SRF hat sich ausführlich mit Zwangsmassnahmen in der Psychiatrie beschäftigt. Auch wenn es aus wissenschaftlicher Sicht nicht angeht, aus drei Fällen ein generelles Problem von psychiatrischen Einrichtungen bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen abzuleiten (wie SRF insinuiert), sind der Bericht sowie die Dokumentation sehr lesens- und sehenswert: Die Beiträge rücken nämlich die Perspektive ausgewählter Betroffener in den Vordergrund.

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