Kostenverlegung bei mutwilligen oder leichtsinnigen Anträgen

Gewisse Kantone sehen vor, dass die betroffene Person trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit von KESR-Verfahren (auch ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) die Verfahrenskosten bzw. zusätzliche Verfahrenskosten übernehmen muss, sofern ihr Begehren „mutwillig“ oder „leichtsinnig“ ist (vgl. § 3 Abs. 3 KESG/BS: „offensichtlich mutwillig“). Im Zusammenhang mit dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes hat das Bundesgericht in einem Urteil näher ausgeführt, was als mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten zu verstehen ist. Demnach setzt ein solches Verhalten eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertrete eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht müsse ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein: Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei treffe subjektiv den Vorwurf, sie „hätte es besser wissen müssen“. Massstab sei der Grundsatz von Treu und Glauben.

Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht eine anderweite Auslegung einer kantonalen Gesetzesbestimmung, welche die Begriffe „mutwillig“ oder „leichtsinnig“ verwendet, schützen würde – zumal das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin überprüfen darf (vgl. Art. 95 BGG). Die Bezugnahme auf den verfassungsrechtlichen Bericht von Treu und Glauben lässt dies aber tendenziell unwahrscheinlich erscheinen.