Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im KESR-Verfahren: Wechsel der Beistandsperson

Das Bundesgericht hatte in einem neuen Urteil die Möglichkeit, sich zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im KESR-Verfahren zu äussern. Dabei wiederholte es die allgemeinen Grundsätze: Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen. Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit. Weiter hielt das Bundesgericht fest, bei Geltung der Untersuchungsmaxime  rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen.

Das Bundesgericht hat festgehalten, der Wechsel der Beistandsperson stelle kein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der Betroffenen dar. Auch lägen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die Betroffenen müssen mit anderen Worten das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten darlegen oder nachweisen, dass die Bestellung eines Rechtsvertreters aufgrund der sog. Waffengleichheit nötig sei.