In einem heute publizierten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, private Fachbeistände (d.h. Privatpersonen mit relevanten beruflichen Qualifikationen, welche neben anderen Aufgaben auch Beistandsmandate führen; z.B. bei den „Pro-Organisationen“ angestellte Personen, welche unter anderem Beistandschaften führen) seien im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch für (andere) private Mandatsträger und für nebenamtliche Vormunde gilt. Zumal die für den Entscheid wesentlichen Aspekte auch bei diesen Mandatsträgern erfüllt sind. Allerdings hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid festgehalten, nebenamtliche Vormunde seien unselbständig erwerbstätig (BGE 98 V 230). Ob diese Rechtsprechung nach wie vor zutrifft, hat das Bundesgericht im dargelegten Entscheid nicht prüfen müssen.
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