In einem neu publizierten Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Qualifikation von Arztzeugnissen, welche die Parteien ins Verfahren einbringen, unter der revidierten ZPO befasst (im Rahmen einer Streitigkeit um Krankentaggeld). Das Urteil ist für Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz relevant, sofern das kantonale Recht keine beweisrechtlichen Vorschriften dazu kennt (Art. 450f ZGB). Das Gericht ist zum Schluss gekommen, sämtliche von den Parteien eingebrachte ärztliche Berichte, einschliesslich unbegründete Arztzeugnisse, würden unter den Begriff der „privaten Gutachten der Parteien“ im Sinne des revidierten Art. 177 ZPO fallen.
Weiter – und noch wichtiger – hat das Bundesgericht klargestellt, dass privaten Gutachten jedenfalls nicht in jedem Fall eine vergleichbare Relevanz wie behördlich angeordneten Gutachten (von welchen die KESB in Fachfragen nur abweichen darf, wenn triftige Gründe vorliegen) zukommt. In Bezug auf Arztzeugnisse durch Hausärzt:innen hat das Gericht seine Praxis bestätigt, wonach von der Erfahrungstatsache auszugehen sei, dass Hausärzt:innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Deshalb vermöchten jedenfalls nicht begründete Zeugnisse von Hausärzt:innen für sich allein einen Beweis (vorliegend der Arbeitsunfähigkeit) kaum je zu erbringen.