Freiwilliger Eintritt oder Fürsorgerische Unterbringung?

Mit dieser Frage sah sich das Bundesgericht in einem neu veröffentlichten, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil konfrontiert.

Das Bundesgericht betonte dabei, von einem freiwilligen Eintritt in eine Einrichtung könne nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person urteilsfähig sei und ihre Zustimmung aufgrund ihres frei gebildeten und unverfälschten Willens erkläre. Der Eintritt könne insbesondere nicht als freiwillig gelten, wenn eine Person nicht aus eigener Überzeugung, sondern mangels Alternativen unter dem Eindruck einer angedrohten fürsorgerischen Unterbringung einwilligt. Dann ist eine Unterbringung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung vorliegen.

Grundsätzlich geht ein freiwilliger Eintritt der fürsorgerischen Unterbringung vor. Doch hat das Bundesgericht festgehalten, ein freiwilliger Eintritt stehe der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung nur entgegen, wenn er die Gefährdung der betroffenen Person hinreichend abzuwenden vermöge.