Praxisfalle: Elterliche Sorge in internationalen Verhältnissen

Ein neueres Urteil des Bundesgerichts zeigt Fallstricke auf, wenn die elterliche Sorge in internationalen Verhältnissen Verfahrensgegenstand ist. Vorliegend geht es um das Sorgerecht zweier Eltern für ein Kind, welches 2006 in Belgien zur Welt kam. Die Mutter ist mit dem Kind von Belgien in die Schweiz gezogen, der Vater zog von Deutschland in die Schweiz. Die Vorinstanz hiess den Antrag des Vaters um Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge gut, wogegen sich die Mutter vor dem Bundesgericht gewehrt hat. Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 HKsÜ die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fortbesteht. ZIel der Norm ist es, dass die elterliche Sorge durch den Umzug des Kindes unberührt bleibt. D.h. zum Beispiel, die gemeinasame elterliche Sorge bestehen bleibt, wenn das Kind in ein Land umzieht, welches für den gleichen Sachverhalt an sich die alleinige elterliche Sorge vorsieht. Wenn also miteinander unverheiratete Eltern aus einem Land, in welchem sie die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, in die Schweiz ziehen, sind sie (entegen von Art. 298a Abs. 5 ZGB) automatisch gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge. Im vorliegenden Fall führte dies zum Ergebnis, dass der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge gegenstandslos ist. Auswirkungen hat diese Rechtslage insbesondere auch auf Art. 301 Abs. 1bis ZGB.