Nahe stehende Person / persönlicher Beistand i.S.v. Art. 374 ZGB

In einem kürzlich publizierten Urteil musste sich das Obergericht des Kantons Zürich mit folgendem Sachverhalt befassen: Die KESB hatte einem Ehemann das gesetzliche Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten (vgl. Art. 374 ff. ZGB) entzogen (Art. 376 ZGB). Der Bezirksrat (vorliegend die erste Rechtsmittelinstanz im Kanton Zürich) hob diesen Entzug auf Beschwerde des Ehemanns hin wieder auf. Er verweigerte aber dem Ehemann eine Urkunde betreffend seine Vertretungsberechtigung. Dagegen erhob der Ehemann Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (zweite Rechtsmittelinstanz im Kanton Zürich). Dieses hielt fest, der Ehemann wohne nicht mit der Ehefrau, und er leiste ihr auch keinen persönlichen Beistand (vgl. Art. 374 Abs. 1 ZGB), weshalb er nicht vertretungsberechtigt sei (und eine Urkunde folglich zu Recht nicht erstellt worden sei).

Unbesehen der obigen Feststellungen zum Verhältnis zwischen den Ehegatten qualifizierte das Gericht den Ehemann dennoch als nahe stehende, mithin zur Beschwerde legitimierte Person (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Daraus erhellt, dass eine nahe stehende Person nicht ohne Weiteres als Person zu betrachten ist, welche auch persönlichen Beistand i.S.v. Art. 374 ZGB leistet. Im Rahmen der Beschwerdelegitimation gelten also weniger strenge Anforderungen an das Verhältnis zwischen den Ehegatten als im Rahmen des gesetzlichen Vertretungsrechts.