Gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern als Regel?

Nach deutschem wie nach schweizerischem Recht übt die Mutter die elterliche Sorge alleine aus, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Ein Artikel in der «Welt» (Bezahlschranke) beschäftigt sich mit der Frage, ob nicht auch bei diesen Eltern die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall sein sollte. Aus rechtspolitischer Sicht sollte dies meines Erachtens bejaht werden: Sämtliche – durchaus bedenkenswerte – Argumente, welche gegen die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern sprechen können, können auch bei miteinander verheirateten Eltern bestehen. Zudem wäre das gemeinsame Sorgerecht auch künftig «nur» der Regelfall – Ausnahmen müssten natürlich zulässig bleiben. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Verfahren für die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. in der Schweiz Art. 298b ZGB) den Eltern eine (u.U. sehr willkommene) Gelegenheit einräumen können, ihre Konflikte vor Behörden auszutragen bzw. zu intensivieren.

Rechtspolitisch könnte man sich «flankierend» überlegen, ob die Eltern bis zu einem gewissen Zeitpunkt nach Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts die Alleinsorge beantragen können sollten, ohne dass dafür eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse nötig wäre (eine solche Veränderung der Verhältnisse verlangt die Gesetzgeberin momentan für die Abänderung der elterlichen Sorge). Festzulegen wäre dann, ob die Eltern die Alleinsorge durch eine gemeinsame Erklärung begründen können sollten, oder ob die Behörden entscheiden müssten, ob im Einzelfall die Alleinsorge mit Blick auf das Kindeswohl jedenfalls vertretbar ist.