Fürsorgerische Unterbringung auf Druck der Einrichtung

In der Praxis ordnen Behörden teilweise fürsorgerische Unterbringungen an, weil die Einrichtungen nur unter diesen Umständen bereit sind, eine Person weiter zu behandeln oder zu betreuen. In einem neueren Urteil hat das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht festgehalten, alleine die Tatsache, dass eine Person auf eine betreute Wohnform angewiesen sei, rechtfertige noch keine fürsorgerische Unterbringung. Das Gericht hat in der Folge näher die Frage geprüft, ob die nötige Betreuung und Behandlung in der fraglichen Einrichtung tatsächlich nur geleistet werden könnte, wenn diese die betroffene Person zurückführen lassen und in Krisensituationen intervenieren kann (wie u.a. die Einrichtung geltend gemacht hat). Es hat die Frage verneint, mit der Begründung, in der Vergangenheit habe die Polizei in Krisensituationen von sich aus die notwendigen Schritte eingeleitet, damit die betroffene Person (einvernehmlich oder jeweils per FU) stationär behandelt worden ist. Zudem könne die Klinik jederzeit einen Notfallarzt aufbieten und damit bei Bedarf die Verfügung einer fürsorgerischen Unterbringung in Gang setzen. Der Entscheid zeigt illustrativ auf, dass die von Einrichtungen zuweilen geltend gemachte Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung kritisch zu prüfen ist.