Es lebe das Familiengericht!

Normalerweise berichte ich nicht über eigene Fälle. Heute muss ich aber eine Ausnahme machen.

Im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens habe ich im Namen des Vaters eine Gefährdungsmeldung für sein Kind eingereicht. Begründet habe ich die Gefährdungsmeldung damit, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter, bei welcher das Kind teilweise wohnt, in Frage steht.

Nachdem das Gericht nicht umgehend über die Eröffnung eines Verfahrens entschieden hatte, sondern zuvor die Gefährdungsmeldung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Mutter zugestellt hatte (ein Vorgehen, welches zu Recht keine KESB vornimmt: Bevor das Verfahren nicht eröffnet ist, haben die Betroffenen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Parteirechte; nach der Verfahrenseröffnung können sich die Betroffenen immer noch über die Gefährdungsmeldung äussern), begründete das Gericht heute, weshalb es auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten werde (d.h. im Ergebnis, weshalb die Gefährdungsmeldung substanzlos sei): Zunächst seien nur Meldungen von Lehrpersonen relevant. Zudem wolle das Gericht im Armenrecht (mein Klient hatte die unentgeltliche Rechtspflege erlangt) keine zu grossen Aufwendungen tätigen. Offenbar bemisst sich das Kindeswohl nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern!

Anmerkung: Dieser Blogeintrag ist am 20. Januar 2020 inhaltlich leicht abgeändert worden.