In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob der betroffenen Person der Name der meldenden Person vorenthalten werden darf. Eine solche Praxis erscheint in aller Regel methodisch sehr zweifelhaft.
Aus rechtlicher Optik ist eine entsprechende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht per se unzulässig. Dafür müssen aber «überwiegende Interessen» bestehen (vgl. Art. 449b Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat sich in einem neueren, datenschutzrechtlichen Entscheid mit der Frage befassen müssen, inwiefern ein überwiegendes Interesse an der Anonymisierung einer Person bestehen kann, welche einen Arzt bei der Aufsichtsbehörde verzeigt hat. Die Einschränkung der Akteneinsicht sollte dabei gegenüber dem verzeigten Arzt vorgenommen werden. Soweit vorliegend von Interesse, hat das Bundesgericht explizit ein «gewisses öffentliches Interesse» an der Anonymisierung der anzeigenden Person «aus einer allgemeinen präventiven Sicht» anerkannt. Wörtlich hat es hierzu ausgeführt: «Erhält der Beschwerdeführer selbst Einsicht in anonymisierte Anzeigen, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner Patientendatei herausfinden könnte, wer die Anzeiger sind. Wird bekannt, dass die Behörden die betroffenen Medizinalpersonen integral über allfällige Patientenanzeiger informieren müssen, selbst wenn sie die entsprechenden Anzeigen nicht befolgen bzw. als irrelevant erachten, könnte dies abschreckende Wirkung für künftige Fälle haben. Betroffene Patienten würden sich möglicherweise davon abhalten lassen, Anzeigen einzureichen, weil sie eventuell mit nachteiligen Folgen rechnen müssten, oder sie würden ihre Anzeigen nur noch anonym erstatten….“ Diese Überlegungen können analog vorgebracht werden, wenn die KESB den Namen der meldenden Person anonymisieren möchten. Die Begründung ist insofern „praktisch“, als die Behörden dabei nicht auf die Umstände des konkreten Falles eingehen müssen. Freilich muss meines Erachtens gleichwohl immer im Einzelfall geprüft werden, ob das öffentliche Interesse das private Interesse der betroffenen Person, den Namen der meldenden Person zu kennen, überwiegt.