Beschwerde: Tod der betroffenen Person

In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass es sich bei den vermögensrechtlichen Rechten einer Person nicht um höchstpersönliche Rechte handelt. Das Gericht hat weiter festgehalten, die Beschwerdelegitimation der betroffenen Person gehe dann bei deren Tod auf alle Erben über. Diese müssen dann gemeinsam über die Erhebung der Beschwerde entscheiden (notwendige Streitgenossenschaft). Eine Ausnahme gelte, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur notwendigen Streitgenossenschaft nur in dringenden Fällen oder wenn das Interesse einer Erbengemeinschaft ein rasches vorgehen verlangt. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.