Die Anordnung einer Kindesvertretung stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar. Nach dem (im Kindes- und Erwachsenenschutz massgebenden) kantonalen Recht ist eine Anfechtung der Anordnung deshalb nur möglich, soweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Dies gilt auch für die Anfechtung dieser Anordnung vor Bundesgericht.
Sofern der Nachteil – wie im Verfahren vor Bundesgericht – rechtlicher Natur sein muss, liegt ein solcher durch die Anordnung einer Kindesvertretung (besondere Ausnahmekonstellationen vorbehalten) nicht vor. Dies bestätigt ein neuer Urteil des Bundesgerichts.
Demnach kann ein solcher Nachteil jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass eine Kindesvertretung eigenständige Verfahrensanträge stellen kann, die elterliche Sorge durch die Kindesvertretung eingeschränkt wird, die Kinder in ihrer Autonomie betroffen sind und die Kindesvertretung auf die Einschätzung der Abklärungsergebnisse Einfluss nehmen kann. Unter anderem hat das Gericht festgehalten, Eltern könnten trotz der Kindesvertretung ihre Sichtweise zur angeblichen Kindeswohlgefährdung in das Verfahren einbringen und die Kindesvertretung könne keine irreversible Tatsachen schaffen. Zudem stelle die blosse Befürchtung einer Beeinflussung des Abklärungsverfahrens durch die Kindesvertretung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, zumal deren Anträge für die Behörde nicht bindend sind.