Beistandspersonen können sich in Bezug auf ihren Auftrag, für den Kindesunterhalt besorgt zu sein, durch eine Anwaltsperson substituieren lassen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Beistandspersonen an der Schlichtungsverhandlung – welche grundsätzlich einer Unterhaltsklage vorgeht – teilnehmen müssen. Gewisse kantonale Gerichte verneinen diese Frage. Mit der Folge, dass «nur» die Anwaltsperson an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt.
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid dieser Praxis ein Ende gesetzt und festgehalten, auch die Beistandsperson müsse an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen. Denn die Parteien seien grundsätzlich verpflichtet, an der Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen (Art. 204 ZPO), und bei der Beistandsperson handle es sich um die gesetzliche Vertreterin des Kindes, mithin um eine Partei. Eine Ausnahme von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gelte nur, wenn ein «gewöhnlicher» Sachverhalt vorliege, unter welchem die Dispensation zulässig ist (vgl. Art. 204 Abs. 3 ZPO).
Folgt man der Begründung des Bundesgerichts, gilt die Pflicht zur Teilnahme auch für Beistandspersonen, welche anderen Personen als Anwält*innen das Substitutionsrecht erteilen (z.B. Mitarbeiter eines juristischen Rechtsdienstes innerhalb der Berufsbeistandschaft).