AFZFG: Opfereigenschaft und Entwicklung der Fallzahlen

Im BGE 149 II 281 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei einem Kind, welches zunächst bei Pflegeeltern fremdplatziert war und in der Folge von diesen adoptiert wurde, nicht nur die Zeit vor der Adoption, sondern auch die Zeit nach der Adoption als Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 Bst. b AFZFG zu gelten hat. Folglich sollen auch schwere Beeinträchtigungen, die das Kind erst nach der Adoption erlitten hat, zur Begründung der Opfereigenschaft berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beantwortung der Interpellation 25.4824 Mahaim „Wer gilt als Opfer? Offene Fragen zum Solidaritätsbeitrag bei fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981“ vom 18. Februar 2026 geht der Bundesrat insbesondere darauf ein, wie die Behörden den Bundesgerichtsentscheid umsetzen. Weiter geht der Bundesrat unter anderem auf die Entwicklung der Fallzahlen ein. Demnach gingen in den vergangenen drei Jahren beim BJ deutlich über 300 Gesuche pro Jahr ein (2023: 352 Gesuche; 2024: 397; 2025: 330).