Validierung Vorsorgeauftrag

In einem neueren Entscheid (Transparenzhinweis: Ich habe den Beschwerdegegner vertreten) hat das Bundesgericht Gelegenheit gehabt, einige im Zusammenhang mit der Validierung eines Vorsorgeauftrages zentrale Grundsätze festgehalten.

Zunächst hat es klargestellt, dass kein Recht der Verfahrensbeteiligten besteht, an der Anhörung teilzunehmen. Dem rechtlichen Gehör der Verfahrensbeteiligten ist vielmehr genüge getan, wenn sie sich zum Ergebnis der Anhörung (bzw. zum Anhörungsprotokoll) äussern können.

Sodann hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich zur Feststellung der Urteilsfähigkeit bei der Validierung eines Vorsorgeauftrages zu äussern.

In einem ersten Schritt hält das Bundesgericht fest, eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf einen MMS-Test wäre unzulässig. Dazu ist auch beizufügen, dass MMS-Werte zwischen 16 und 26 Punkten gemäss einer Studie nur wenig informativ sind.

Weiter geht das Bundesgericht auf die Frage ein, ob die Feststellung der Urteilsfähigkeit durch eine Urkundsperson (im Rahmen einer notariellen Beurkundung des Vorsorgeauftrages) an der erhöhten Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB teilnimmt. Gemäss Bundesgericht ist dies nicht der Fall, selbst wenn die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit in der öffentlichen Urkunde feststellen würde. Es handelt sich dabei nur um ein Indiz für die Urteilsfähigkeit.