Das Bundesgericht musste sich in einem neueren Urteil wieder mit der Validierung eines Vorsorgeauftrages bei einem möglichen Interessenkonflikt bzw. familiären Konflikt beschäftigen. Dabei hat es die – im Blog vorgestellte – Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt. Namentlich hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verfasser):
„Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch abzuklären, ob keine Interessenkonflikte vorliegen, die der Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Treten danach Interessenkollisionen auf, so entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wegen Interessenkonflikten, deren Tragweite die auftraggebende Person bereits bei der Auftragserteilung gekannt hat, ist die Eignung allerdings nur zurückhaltend zu verneinen. Eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person kann sich sodann auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen. So kann der Einsetzung einer Person entgegenstehen, dass sich dadurch aufgrund eines erheblichen Familienkonflikts und der damit zusammenhängenden starken Belastung der auftraggebenden Person deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde (Urteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen. Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörigen kann zudem angebracht sein, wenn klar absehbar ist, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird. Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn sie andere Personen für besser geeignet hält. Anders zu gewichten kann das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person allerdings dann sein, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war (Urteil 5A_624/2024, a.a.O., zur Publikation vorgesehen).“