Nicht alle Beiträge, welche die Beistandsperson an die betroffene Person ausrichtet, fallen unter den Beitrag zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB). Dies hat das Bundesgericht, mit Verweis auf die Lehre, in einem neu publizierten Urteil zu Recht festgehalten. Das Gericht kam zum Schluss, finanzielle Mittel, welche die Beistandsperson an die betroffene Person entrichtet, aber zweckgebunden ausgerichtet werden (z.B. für Kleidung eingesetzt werden sollen), fielen nicht unter den Beitrag zur freien Verfügung. Dieser Grundsatz müssen insbesondere Beistandspersonen bei der Budgetierung berücksichtigen.
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