Revision ZPO

Die Bundesversammlung hat am 17. März 2023 die Revision der Zivilprozessordnung verabschiedet (Referendumsfrist bis zum 6. Juli 2023). Der Schlussabstimmungstext findet sich hier.

Für den Kindes- und Erwachsenenschutz ist diese Revision insbesondere von Relevanz, weil die Zivilprozessordnung im Verfahren vor der KESB subsidiär anwendbar ist (vgl. Art. 450f ZGB). Hier die wichtigsten Änderungen mit Relevanz für den Kindes- und Erwachsenenschutz:

  • Parteigutachten gelten ausdrücklich als zulässige Beweismittel (Art. 177 ZPO)
  • Das Gericht kann unter Umständen mündliche Prozesshandlungen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten (Art. 141a ff. ZPO). Art. 447 ZGB dürfte aber eine abschliessende Regelung sein, so dass ein persönliches Gespräch mit der KESB zwingend ist
  • Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist jedenfalls während der Kindesanhörung unzulässig (Art. 298 Abs. 1bis ZPO)
  • Das Schlichtungsverfahren entfällt bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange (Art. 198 lit. bbis ZPO)