Revision AFZFG

Per 1. Februar 2025 ist das „Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981“ (AFZFG) revidiert worden.

Das AFZFG sieht bekanntlich unter anderem vor, dass der Bund an die Betroffenen Solidaritätsbeiträge ausrichtet (vgl. Art. 4 AFZFG). Hierzu statuiert Art. 4 Abs. 6 lit. c AFZFG, dass ein allfälliger Solidaritätsbeitrag nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Ergänzungsleistungen sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20208 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose führen darf.

Neu sieht Art. 4 Abs. 7 AFZFG vor, dass diese Prinzipien auch gelten, wenn Kantone oder Gemeinden ebenfalls Solidaritätsbeiträge ausrichten, sofern diese grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen kennen wie der bundesrechtliche Solidaritätsbeitrag.

Zudem sieht Art. 4 Abs. 6 lit. d AFZFG explizit vor, dass der Solidaritätsbeitrag Personen, welche verbeiständet sind oder für welche eine andere erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, möglichst zur freien Verfügung steht. Damit übernimmt das Gesetz die Praxis vieler Beistandspersonen.

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