Rechtsweg Verantwortlichkeitsklage

Nach Art. 75 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen (an das Bundesgericht) grundsätzlich nur gegen Entscheide zulässig, die ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz gefällt hat (Prinzip der „double instance“ im Bereich des Zivilrechts). Ausgenommen ist gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG unter anderem der Fall, dass ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht (lit. a). In einem neueren Urteil konnte das Bundesgericht klarstellen, dass Art. 454 ZGB kein solcher Ausnahmefall vorsieht.

Für Kantone, welche in ihrem Recht vorsehen, die Verantwortlichkeitsklage müsse bei der oberen kantonalen Instanz einzureichen sein (wie im vorliegenden Fall der Kanton Thurgau), hat dies zur Folge, dass der Kanton ein kantonales Rechtsmittel erschaffen muss. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt für die Behandlung des kantonalen Rechtsmittels gegen den Entscheid der oberen kantonalen Instanz diese Instanz selber zuständig. Diese muss dann in anderer Besetzung über das kantonale Rechtsmittel entscheiden.

Für die Praxis von Bedeutung ist diese Rechtsprechung insbesondere für Kantone, welche ihr Verwaltungsgericht als sachlich zuständig für die erstinstanzliche Behandlung von Verantwortlichkeitsklagen bezeichnet haben. Dies, weil die Kantone regelmässig kein erstinstanzliches sowie zweitinstanzliches Verwaltungsgericht kennen.