Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

In einem neueren Urteil musste sich das Gericht entscheiden, ob in einem Fall betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorlag. Da das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde (in der Zwischenzeit hatte die Vorinstanz einen Entscheid getroffen) , konnte das Gericht die Sachlage nur im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten mit summarischer Begründung prüfen. Dennoch kann aus dem Urteil der Grundsatz entnommen werden, wonach gerade der heikle und eingriffsintensive Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts naturgemäss eine gewisse zeitliche Priorisierung erfordere, dies auch vor dem Hintergrund der ganz anderen Zeitwahrnehmung durch Kinder, um deren Wohl es bei Kindesschutzmassnahmen gehe.

Meines Erachtens kann dieser Grundsatz nicht undifferenziert gelten: Es könnte umgekehrt argumentiert werden, gerade aufgrund der Auswirkungen des Aufenthaltsbestimmungsrechts müsse eine besonders sorgfältige Abklärung erfolgen, weshalb diese länger dauern darf als z.B. die Abklärung über eine Beistandschaft. D.h., dass eine Priorisierung zwar in Bezug auf die Verfahrensinstruktion sinnvoll erscheint. Nicht aber betreffend die Abklärung i.e.S.