Können sorgeberechtigte Eltern ohne Weiteres in eigenem Namen ein Rechtsmittel erheben, gegen eine an ihr minderjähriges Kind gerichtete Verfügung? Mit dieser Frage musste sich das Bundesgericht in einem neueren Urteil befassen. Diesem lag – soweit vorliegend relevant – folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 6. März 2024 kam es an einer Kantonsschule C. zu einem Vorfall, an dem eine Kind beteiligt war. Die Schulleitung erliess daraufhin gegenüber dem Kind einen schriftlichen Verweis. Gegen den Verweis erhob der Vater des Kindes Beschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 23. August 2024 trat das Departement auf die Beschwerde nicht ein. Diesen Entscheid zog der Vater ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter, welches auf die Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2024 nicht eintrat.
Das Bundesgericht hielt fest, Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge seien sowohl im eigenen wie auch im Namen ihrer Kinder dazu berechtigt, gegen ihre Kinder betreffende Verfügungen ans Bundesgericht zu gelangen (als Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt dies dann auch vor der Vorinstanz. Das Bundesgericht geht hierbei davon aus, dass ein durch seine Eltern gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB vertretenes Kind ebenso wie die Eltern selbst im Prinzip ohne Weiteres materiell beschwert sind, wenn das Kind Verfügungsadressat ist und sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid richtet. Ergreift – wie im vorliegenden Fall – ein Elternteil gegen einen an sein (minderjähriges) Kind gerichteten Behördenentscheid im eigenen Namen ein Rechtsmittel, handelt es sich um eine vom Bundesgericht mit Blick auf Art. 301 Abs. 1 ZGB als zulässig anerkannte Form der Drittbeschwerde, und zwar typischerweise um eine Drittbeschwerde „pro Adressat“. Diesfalls ist die materielle Beschwer direkter Ausfluss des Erziehungsauftrags der Eltern. Sie bedarf entsprechend – sofern nicht eine gesetzliche Beschränkung (vgl. Art. 303 Abs. 3 ZGB) greift oder konkrete Anhaltspunkte für der Beschwerdeerhebung entgegenstehende Kindesinteressen vorliegen (und das Rechtsschutzinteresse immer noch aktuell ist) – keiner weiteren Prüfung. Ist ein Sachentscheid strittig, verlangt das Bundesgericht demgegenüber ausdrücklich auch ein schutzwürdiges bzw. aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse