Rechtliches Gehör: Sorgfaltspflicht der Anwaltsperson

In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht Gelegenheit gehabt, Anwaltspersonen an ihre Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit der Akteneinsicht zu erinnern. Im vorliegenden Fall hat eine Anwaltsperson im kantonalen Beschwerdeverfahren (zu Recht) geltend gemacht, die KESB habe ihrer Klientschaft ein Arztzeugnis nicht zugestellt. Dieses sei für den Entscheid der Behörde (über die Zustimmung zu einer Impfung) wesentlich gewesen. Das Bundesgericht lässt zunächst offen, ob das Arztzeugnis tatsächlich entscheidwesentlich war. Die Anwaltsperson habe nämlich Gelegenheit gehabt, sich im kantonalen Beschwerdeverfahren nach dem – nicht zugestellten – Arztzeugnis zu erkundigen, nachdem dieses in der Stellungnahme der KESB zur Beschwerdeschrift erwähnt worden sei. Dies habe die Anwaltsperson aber unterlassen, weshalb sie nun nicht mehr die fehlende Zustellung des Arztzeugnisses erfolgreich rügen könne.

Dieser Fall zeigt ein Mal mehr anschaulich auf, dass die Anwaltsperson im Beschwerdeverfahren prüfen sollte, ob sie tatsächlich über sämtliche im vorinstanzlichen Entscheid bzw. in der Stellungnahme der KESB erwähnten, potentiell entscheidwesentlichen Unterlagen verfügt.