Persönliche Anhörungen im KESR

Zurzeit können persönliche Anhörungen mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden (vgl. Art. 6 der Covid-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht). In der kantonalen Rechtsprechung wird offen gelassen, ob dies nicht immer möglich sei. D.h., ob die «persönliche Anhörung» i.S.v. Art. 447 Abs. 1 ZGB, Art. 450e ZGB sowie Art. 314a ZGB tatsächlich eine Präsenzanhörung verlange.

In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der (vergleichbaren) Fragestellung beschäftigen müssen, ob «mündliche Verhandlungen» gemäss Art. 78 Abs. 4 AIG die physische Anwesenheit der betroffenen erfordere. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Anhörung jedenfalls solange in physischer Anwesenheit der betroffenen Personen stattfinden müssen, als die inhaftierte Person nicht in klarer Kenntnis der Tragweite ihres Entscheids auf die vom Gesetzgeber gewollte Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung zugunsten einer Videokonferenz verzichtet.

Dies schliesse aber nicht aus, dass gestützt auf die Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung des sanitarischen Umfelds die mündliche Haftprüfung ausnahmsweise und gestützt auf eine entsprechende – allenfalls notrechtliche – Gesetzesgrundlage via Videokonferenz erfolgen könnte

Diese Grundsätze müssen sinngemäss auch für die «persönliche Anhörungen» des Erwachsenenschutzes gelten.