Mitteilung Entscheide KESB: Gesetzesrevision

Künftig muss die KESB nicht nur das Zivilstandsamt informieren, wenn eine von ihr angeordnete Massnahme die Handlungsfähigkeit einer Person einschränkt. Neu ist sie verpflichtet, je nach Art der Massnahme auch das Betreibungsamt, die Ausweisbehörde oder das Grundbuchamt sowie die Wohnsitzgemeinde darüber zu informieren. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderungen von Art. 449c ZGB (und nicht, wie in einer früheren Version des Artikels festgehalten Art. 499c ZGB) per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

Demgegenüber wird der Bundesrat dem Parlament vorschlagen, den Auftrag, eine Verordnung betreffend die Auskunftspflicht der KESB über das Bestehen einer Beistandschaft zu erarbeiten, zu streichen.

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