Die Revision des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe hat per 1. Januar 2020 zu einer Änderung von Art. 321 StGB geführt: Neu unterstehen auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen sowie Osteopathen dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis. Zudem unterliegen Pflegefachpersonen einem eigenständigen strafrechtlichen Berufsgeheimnis (dieses gilt also nicht nur, wenn sie als Hilfspersonen von Arztpersonen amtieren). Diese Revision hat Konsequenzen für den Kindesschutz: Die Melde- und die Mitwirkungsvorschriften knüpfen teilweise an das strafrechtliche Berufsgeheimnis an (vgl. Art. 314c Abs. 2 ZGB sowie Art. 314d Abs. 1 ZGB; Art. 314e Abs. 2 und 3 ZGB). Dies gilt auch für die Meldevorschriften im Erwachsenenschutz (Art. 443 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Demgegenüber dürften die Mitwirkungsvorschriften im Erwachsenenschutz (Art. 448 ZGB) durch die Revision von Art. 321 StGB keine inhaltliche Änderung erfahren: Die Gesetzgeberin hat es anlässlich der letzten Revision von Art. 448 ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2019) – im Gegensatz zur gleichzeitig erfolgten Erschaffung der Art. 314c ff. ZGB – unterlassen, die Mitwirkungsvorschriften an Art. 321 StGB anzuknüpfen. Vielmehr findet sich eine eigenständige Aufzählung der relativ (Abs. 2) und absolut (Abs. 3) geheimnisberechtigten Personen. Die Berufsgruppen, welche einem strafrechtlichen Berufsgeheimnis unterliegen, aber nicht in der Aufzählung enthalten sind, müssen damit am Verfahren mitwirken (Abs. 1). Der Verstoss gegen Art. 321 StGB ist gerechtfertigt (vgl. Art. 14 StGB).
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