Kuriosum: Zeugung vor Bundesgericht

Bekanntlich müssen Vereinbarungen über den Unterhalt von minderjährigen Kindern durch die KESB bzw. durch das Gericht genehmigt werden. Das Bundesgericht musste sich in einem neueren Urteil mit der Beschwerde eines Vaters gegen die Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die KESB auseinandersetzen.  Der Vater wählte einen so ungewöhnlichen wie kuriosen Begründungsansatz: Er machte geltend, er habe mit der Mutter des Kindes genau einmal Sex gehabt und dabei sei sie schwanger geworden, obwohl sie ihm versichert habe, dass sie die Pille nehme; sie habe ihn in egoistischer Weise als Samenspender missbraucht und er solle nun immer brav Unterhalt zahlen, obwohl er ihr von Anfang an gesagt habe, dass er kein Kind wolle. Dieser Begründung war natürlich kein Erfolg beschieden: Das Bundesgericht äusserte zwar Verständnis für die Frustration des Vaters. Es wies ihn aber darauf hin, dass das Gesetz die Unterhaltspflicht objektiv an das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) anknüpft. Mithin an die rechtliche Vaterschaft, nicht aber an den subjektiven (Un-)Willen, ein Kind zu zeugen.