Kinder haften nicht für ihre Eltern

Ab und zu kommt es vor, dass Eltern erheblich auf die Schulleitung sowie die Lehrkräfte ihres Kindes einwirken wollen. Die «Legal Tribune Online» berichtet in einem Artikel von einem Fall aus Deutschland, in welchem ein Vater Schulleitung und Lehrkräfte so sehr terrorisierte, dass diese teils erkrankten und sich außer Stande sahen, den Schüler weiter zu unterrichten. Daraufhin wurde der Schüler -dessen Lern- und Leistungsbereitschaft, Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten zuletzt mit sehr ausgeprägt bewertet worden sind – einer anderen Schule zugeteilt. Im Ergebnis „haftet“ damit das Kind für das Betragen seines Vaters.

Das Verwaltungsgericht Berlin kommt zum Schluss, dies sei nicht rechtmässig. Hierfür sei eine explizite Rechtsgrundlage nötig: Denn bei der Maßnahme handele es sich wegen ihrer erheblichen Grundrechtsrelevanz um eine wesentliche Entscheidung, deren Voraussetzungen vom Gesetzgeber getroffen werden müssten. Die Schule muss damit den Schüler weiterhin unterrichten. Diese Überlegungen gelten auch für das schweizerische Recht.