In einem neueren Urteil musst sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen, inwieweit eine ehemals verbeiständete Person (Vertretungsbeistandschaft in den Aufgabenbereichen Finanzen) das Recht hat, die während der Einkommens- und Vermögensverwaltung geäufneten Originalbelege zu erhalten. Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass diese Belege im Eigentum der verbeiständeten Person stehen. Das «Zurückbehalten» der Originalbelege durch die Behörde stellt folglich einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Damit ist eine gesetzliche Grundlage notwendig, damit die Behörde die Originalbelege behalten kann. Bezugnehmend auf den Fall musste das Bundesgericht feststellen, dass die aargauischen Behörden die kantonalen Regelungen zur Aufbewahrung von Belegen missachtet haben. Damit sind die Originalbelege der verbeiständeten Person auszuhändigen. Das Bundesgericht hielt dazu weiter fest, selbstredend dürften sich die Behörden Kopien der Belege für die eigenen Unterlagen ausfertigen. Aus dem Urteil wird nicht wirklich klar, weshalb die aargauischen Behörden nicht bereits zu Beginn so verfahren sind.
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