Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen

Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes und sind in erster Linie durch die Eltern zu tragen. Kommt das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf (weil diese nicht zahlen können oder wollen), geht der Unterhaltsanspruch (im Umfang der einzelnen bevorschussten Unterhaltsbeiträge) gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über. Mit der Folge, dass das Gemeinwesen auf zivilrechtlichem (!) Weg (und nicht etwa durch Verfügung) die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen (als Unterhaltskosten) von den Eltern fordern kann.

Wie ein neueres Urteil des Bundesgerichts in Erinnerung ruft, liegt Unterhalt im Sinne von Art. 276 Abs. 2 ZGB aber nicht vor, soweit staatliche Leistungen für Kindesschutzmassnahmen «endgültig» (also nicht im Rahmen der Ausfallhaftung des Gemeinwesens) durch öffentlich-rechtliche Beiträge erfolgen. Der Staat kann die geleisteten «endgültigen» öffentlich-rechtliche Beiträge also nicht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern. Vielmehr wären hierfür die (inter)kantonalen Vorgaben massgebend.

Mit anderen Worten ist es für die Rechtsnormen, welche die Rückerstattung von staatlichen Beiträgen an Kindesschutzmassnahmen vorsehen, zentral, ob der Beitrag «endgültig» öffentlich-rechtlicher Natur ist oder nicht. Im vorliegenden Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, aus der IVSE lasse sich nicht ableiten, ob es sich bei den darauf gestützten Leistungen des Gemeinwesens um öffentlich-rechtliche Beiträge handelt.