Wenn eine Beistandsperson die betroffene Person in ihrer eigenen Institution unterbringen möchte (ohne dass eine FU erforderlich erscheint), liegt offensichtlich ein abstrakter Interessenkonflikt seitens der Beistandsperson vor. Deshalb kann sie nicht über die Verlegung des Aufenthaltsortes entscheiden (vgl. Art. 403 Abs. 2 ZGB). Das ZGB sieht vielmehr vor, dass die KESB einen Ersatzbeistand ernennen muss oder die Sache selber regeln kann (vgl. Art. 403 Abs. 1 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass die KESB auch dann die Angelegenheit selber regeln kann – und somit auf eine Ersatzbeistandschaft verzichten kann – wenn die Angelegenheit unter den Geltungsbereich von Art. 416 ZGB fällt (vorliegend: Auflösung des Haushaltes bzw. Kündigung der Wohnräumlichkeiten; Abschluss eines Dauervertrages für die neue Unterbringung, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).
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