Entgegennahme von Verfügungen durch die (vormalige) Beistandsperson nach Ende der Beistandschaft

In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Entgegennahme einer Verfügung für die betroffene Person durch die (ehemalige) Beistandsperson beschäftigt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 19.2.20219 ordnete die KESB für einen albanischen Staatsbürger eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft an. Das zuständige Migrationsamt ersuchte am 4. Juni 2020 das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person. In der Folge stellte das SEM der betroffenen Person die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung in Aussicht.

Per 1. Januar 2021 zog die betroffene Person in einen anderen Kanton. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 hob die KESB die genannte Beistandschaft per 31. Januar 2021 auf.  

Mit Verfügung vom 5. März 2021 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die betroffene Person aus der Schweiz weg. Diese Verfügung stellte das SEM am 9. März 2021 der ehemaligen Beiständin der betroffenen Person zu. Am 18. März 2021 kam die betroffene Person wegen der Beendigung der Beistandschaft direkt bei der KESB vorbei. Bei dieser Gelegenheit übergab die Beiständin der betroffenen Person diverse Akten zur Beistandschaft. Das Aktenverzeichnis war in mehrere Rubriken, unter anderem „Verfügungen“ und „Entscheide“, unterteilt. Die Verfügung des SEM vom 5. März 2021 war unter keiner dieser Rubriken, sondern unter der Rubrik „Diverses“ aufgeführt, und zwar als „Schreiben SEM vom 05.03.2021.“  

Die betroffene Person erhob ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 5. März 2021, allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie machte aber geltend, die Verfügung vom 5. März 2021 nie erhalten zu haben und ersuchte deshalb um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, die (ehemalige) Beistandsperson sei nach Aufhebung der Beistandschaft gar nicht befugt gewesen, die Verfügung vom 5. März 2021 entgegenzunehmen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, wenn sie ihren vormaligen Klienten ausdrücklich auf die Verfügung vom 5. März 2021 und das Risiko einer möglicherweise ausgelösten Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht hätte. Dies habe vorliegend umso mehr gegolten, als diese Verfügung die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete und für Letzteren damit existentielle Bedeutung hatte. Ein allgemeiner Hinweis auf zeitnahe notwendige Bearbeitung wäre unter diesen Umständen keinesfalls ausreichend gewesen.

Daraus ist abzuleiten, dass eine ehemalige Beistandsperson – sofern sie nach Ende der Beistandschaft eine Verfügung ihrer vormaligen Klientin entgegennimmt – ihre Klientin kontaktieren, die Verfügung aushändigen und auf das Risiko einer ausgelösten Rechtsmittelfrist aufmerksam machen sollte. Diesbezüglich muss die Beistandsperson der ehemaligen Klientin auch mitteilen, wann sie die Verfügung erhalten hat. Eine Übergabe der Akten mit einem allgemeinen Hinweis entbindet die Beistandsperson nicht von dieser Pflicht.

Zur Aktenübergabe hielt das Bundesgericht fest, es habe nicht nur an einer ausdrücklichen und konkreten Information gefehlt, sondern die Verfügung sei im Dossierverzeichnis «schlicht falsch», nämlich als blosses Schreiben aufgeführt, obwohl diesbezüglich eine Rubrik „Verfügungen“ vorhanden gewesen wäre. Insgesamt sei die betroffene Person dadurch irregeführt worden und habe gerade nicht erkennen können, dass eine an sie adressierte, belastende Verfügung vorlag und sofortiges Handeln geboten sei.

Diesbezüglich ist einzuwenden, dass die Rubrik «Verfügungen» sich regelmässig «nur» auf Verfügungen der KESR-Behörden bezieht. Richtig erscheint aber, dass die Beistandspersonen die Verfügungen anderer Behörden in einer eigenständigen Rubrik ablegen sollten.

Gestützt auf die obigen Erwägungen hiess das Bundesgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut.