Einschränkung der Akteneinsicht: Schwärzung von bereits bekannten Aktenstellen?

Gemäss Art. 449b ZGB haben die Beteiligten eines Verfahrens vor der KESB Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch kann gemäss Abs. 2 beschränkt werden, «soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen».

In einem Verfahren hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt implizit festgehalten, Vereinbarungen zwischen der KESB und Dritten, wonach gewisse Akten einer Partei (hier: dem Vater) nicht herausgegeben würden, seien nicht rechtsverbindlich: Vielmehr ist massgebend, ob ein überwiegendes Interesse i.S.v. Art. 449b Abs. 2 ZGB besteht oder nicht.  

Der Vater – dem die KESB die Akteneinsicht aufgrund seines Gefährdungspotentials teilweise eingeschränkt hatte – hat in seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht, er kenne die Kindsmutter und ihr Umfeld und Unterstützungssystem bereits seit 2011 und habe deshalb Kenntnis der geschwärzten Daten. Damit stellte er sich auf den Standpunkt, die Akteneinsicht sei ungeeignet (und deshalb unverhältnismässig). Dem hielt das Appellationsgericht entgegen, auch wenn eine Verfahrenspartei bereits gewisse Kenntnisse der geschwärzten Daten habe, stehe dies der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht entgegen: Weil die Behörden nicht sicher wissen können, über welche Kenntnisse er verfügt, hätten sie dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten werden könne.