KESB.KURZ.ERKLÄRT

Seit heute Morgen ist die neue nationale Informationsplattform KESB.KURZ.ERLÄRT online. Die Plattform liefert nach eigener Beschreibung informative Text- und Filmbeiträge in einfach verständlicher Sprache zu Fragen rund um die KESB. Sie ist entstanden durch eine Zusammenarbeit der KOKES mit den Interessengruppen Beobachter, KESCHA, Pro Senectute, Pro Mente Sana und ARTISET mit ihren drei Branchenverbänden CURAVIVA, INSOS und YOUVITA.

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Neue VBVV

Per 1. Januar 2024 tritt die teilrevidierte VBVV in Kraft. Aus diesem Anlass habe ich, zusammen mit meinem Kanzleikollegen Simon Ringier, eine kurze Übersichts-Broschüre zu den wichtigsten Neuerungen verfasst. Diese findet sich hier.

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Freiwillige Unterstützungsmassnahmen im ESR

Im Kanton Basel-Stadt sollen urteilsfähige Personen, welche Unterstützung wünschen, aber sich kein treuhänderisches Angebot leisten können bzw. für welche kein kostenloses nichtstaatliches Unterstützungsangebot besteht, künftig durch ein neues Angebot zur freiwilligen Begleitung und Befähigung unterstützt werden. Der Regierungsrat hat dem Parlament die Errichtung eines solchen Unterstützungsangebotes vorgeschlagen. Mehr zum vorgesehenen Unterstützungsmodell findet sich hier.

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Entführung von Minderjährigen: Strafrechtliche Aspekte

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch ein Elternteil, welcher an sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ein Kind ausübt, das Kind entführen, sofern das Verbringen des Kindes an einen anderen Ort massiv in dessen Interessen eingreift (so dass die Verlegung des Aufenthaltsortes nicht mehr vom Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist). Erforderlich für den objektiven Tatbestand der Entführung ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren.

In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass (im „zeitlichen Ablauf“) eine mehrfache Verurteilung wegen Entführung möglich ist, wenn ein Kind an einen anderen Ort verbracht worden ist, da es sich bei der Entführung an sich um ein Dauerdelikt handelt: Zunächst kann das Verbringen des Kindes an einen anderen Ort unter den obgenannten Umständen eine Entführung darstellen. Zudem kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Entführung durch Unterlassen vorliegen, sofern der garantenpflichtige Elternteil in der Lage wäre, das Kind wieder an den vor der Entführung gewohnten Aufenthaltsort zurückzubringen (Tatmacht).

Das Urteil zeigt auch anschaulich, dass dem entführenden Elternteil einschneidende Konsequenzen drohen, sofern der Elternteil nicht das schweizerische Bürgerrecht hat: Bei der Entführung handelt es sich um ein Delikt, welches an sich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a StGB).

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Jugendliche im Gefängnis

Es geht selbstredend nicht an, dass Jugendliche über Tage, ja sogar über Wochen in einem Gefängnis leben müssen, obwohl keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Aus entsprechenden Fällen lässt sich deshalb natürlich eine KESB-Geschichte basteln, wie dies SRF gemacht hat. Sinnvoller wäre es aber gewesen, wenn der Dokumentarfilm ausschliesslich eine Geschichte über zu knappe Heim-Plätze in der Schweiz (sowie die Folgen des zu knappen Angebotes) erzählt hätte.

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NFP 76

Das Nationale Forschungsprogramm 76 („Fürsorge und Zwang“) hat wieder weitere abgeschlossene Projekte vorgestellt. Darunter stechen die Projekte „Kindesschutz und Fremdplatzierungen: Effekte von Institutionen, Finanzierung, Umsetzung“, „Behörden in der Kommunikation mit Menschen mit Behinderung: Kommunikative Praktiken bei der Errichtung einer Vormundschaft oder Beistandschaft – Verstehens- und Partizipationschancen für Menschen mit Behinderungen“ sowie das Projekt „Hausbesuche in Abklärungen im Kindes- und Erwachsenenschutz“ (mit Leitfaden und Broschüre) hervor.

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Beschwerdelegitimation Bundesgericht

Bekanntlich können Beschwerdeführer:innen vor Bundesgericht de lege lata «nur» eigene Interessen geltend machen (und nicht auch Interessen der betroffenen Person als nahestehende Person, vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). In einem neueren Urteil konnte das Bundesgericht klarstellen, dass dieser Grundsatz auch für die Rüge gilt, man sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht einbezogen worden: Will die Person durch den Einbezug keine eigenen, sondern lediglich Drittinteressen geltend machen, so gebricht es ihr auch mit Bezug auf die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG.

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Gesundheitsbefragung 2022

Anfangs November 2023 hat der Bundesrat die Gesundheitsbefragung 2022 veröffentlicht. In Bezug auf psychische Erkrankungen geht hervor, dass eine Zunahme der psychischen Belastung (seit 2017) zu verzeichnen ist: Der Anteil der mittel oder stark Betroffenen ist gegenüber 2017 von 15% auf 18% gestiegen. Besonders hoch ist die psychische Belastung 2022 bei den 15- bis 24-jährigen (22%) und hier vor allem bei den Frauen: 9% sind stark und weitere 20% mittel psychisch belastet. 18% der jungen Frauen litten im letzten Jahr unter Angststörungen. Mehr aktuelle Ausführungen auch zur psychischen Gesundheit der schweizerischen Bevölkerung können der „Taschenstatistik 2023“ entnommen werden.

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Behindertenrechtskonvention und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht (soweit ersichtlich zum ersten Mal) mit der Auswirkung der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beschäftigt. Streitpunkt war die vorinstanzliche Feststellung, wonach der psychische Zustand der Mutter eine langfristige Betreuung und eine Stabilisierung ihres Zustands über einen längeren Zeitraum hinweg erfordere, bevor die Mutter wieder in der Lage sei, ihrer Tochter einen stabilen und beruhigenden Lebensort zu bieten und angemessen auf ihre Bedürfnisse zu reagieren.

Die Mutter hat geltend gemacht, darin liege eine gemäss Art. 5 Abs. 1 BRK verbotene Diskriminierung behinderter Personen. Dazu hat das Bundesgericht zunächst allgemein festgehalten, Art. 5 Abs. 1 BRK sei unmittelbar anwendbar. Die Bestimmung habe aber keinen weiteren Anwendungsbereich als Art. 8 Abs. 2 BV.

Bezogen auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht zunächst offengelassen, ob die Mutter als behinderte Person im Sinne der BRK zu qualifizieren sei. Jedenfalls liege eine Diskriminierung behinderter Personen nicht vor: Ein Elternteil ohne Behinderung, welcher aus einem anderen Grund (als den Auswirkungen einer Behinderung) eine gleichwertige Gefährdung für sein Kind darstellt, wäre das Aufenthaltsbestimmungsrecht ebenfalls aufgehoben worden.

Meines Erachtens überzeugen diese Ausführungen nur bedingt: Die BRK schützt auch vor mittelbarer Diskriminierung (rechtlich neutrale Regelungen, welche sich aber faktisch überproportional Auswirkungen auf behinderte Personen haben). Demnach wäre zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung, welche die Fremdplatzierung erforderlich macht, bei behinderten Eltern faktisch nicht überproportional vorliegt als bei nicht behinderten Personen. Dazu hat sich das Bundesgericht nicht explizit geäussert. Im Rahmen dieses Blogs kann ich auf diese Frage nicht näher eingehe. Es sei jedenfalls darauf hingewiesen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Eltern m.E. (entgegen der Haltung des Ausschusses zur BRK) unter Umständen zulässig ist.

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